Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Zahlungs- und Lieferbedingungen der HOFMANN + ZEIHER GmbH (Verkäufer)

Stand: Dezember 2013

1. Allgemeines
1.1. Die Allgemeinen Lieferbedingungen des Verkäufers gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen oder Erklärungen erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und in Zukunft mit uns bestehenden rechtsgeschäftlichen Beziehungen hinsichtlich des Verkaufs und der Lieferung von Ware und Dienstleistungen.
1.3. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
1.4. Einkaufsbedingungen des Käufers wird widersprochen.

2. Angebot und Abschluss
2.1. Die in den Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht anders gekennzeichnet – im Internet enthaltenen Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.3. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.4. Unser Abschlussvertreter ist nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen. Sondervereinbarungen mit dem Abschlussvertreter bedürfen daher stets unserer schriftlichen Bestätigung, um wirksam zu sein.

3. Zahlungsbedingungen
3.1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro (€). Wir berechnen die Preise nach unserer am Tage des Vertragsschlusses mit dem Kunden vereinbarten, gültigen Preisliste, soweit nicht andere Preise schriftlich bestätigt sind. Sofern nicht ausdrücklich Festpreise von uns bestätigt wurden, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangter Entgelte, eintreten oder Materialpreisänderungen, Transportkostenänderungen oder Änderungen öffentlicher Abgaben eintreten. Diese werden wir durch Kunden auf Verlangen nachweisen. Sollten die Listenpreise seit Vertragsabschluss jedoch um mehr als 10 % gestiegen sein, so steht dem Kunden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die Preise des Verkäufers ab Lager. Bei Versendung trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
3.4. Die Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Eintritt und die Folgen des Zahlungsverzuges.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden zu.
3.6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet wird, so kann der Verkäufer die Leistung verweigern, es sei denn, der Käufer erfüllt den Zahlungsanspruch oder leistet hierfür Sicherheit. Der Verkäufer kann für die Zahlung oder Sicherheitsleistung durch den Käufer eine angemessene Frist setzen, wenn der Verkäufer zugleich Zug um Zug die Lieferung der Ware anbietet. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Verkäufer zum Rücktritt des Vertrages berechtigt.
3.7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
3.8. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
3.9. Im Falle von Mangelrügen hat der Käufer nicht das Recht, die Zahlung der Rechnung bis zur Behebung des Mangels aufzuschieben. Dies gilt nicht bei groben Vertragsverletzungen des Verkäufers, insbesondere, wenn der überwiegende Teil der Lieferung mangelhaft ist.
3.10. Bei Gewährung von Zahlungszielen wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einem Teil der Summe länger als 10 Tage im Rückstand ist.
3.11. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich aufgelaufener Zinsen verwendet. Zahlungen aus Ratenvereinbarungen werden zunächst zur Begleichung von Zinsen und Kosten verwandt.
3.12. Zur Durchsetzung von gegenseitigen Ansprüchen der Vertragsparteien ist die Weitergabe von Daten zulässig. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
3.13. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe von 8% über dem EZB-Basiszins berechnet.
3.14. Wird von der Seite des Verkäufers eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachgewiesen, so wird dieser Zinssatz in Anrechnung gebracht.
3.15. Vor Zahlung von Rechnungsbeträgen, mit denen sich der Käufer in Verzug befindet, sowie der hieraus folgenden Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
3.16. Bei Rücklastschriften werden Bearbeitungsgebühren erhoben.
3.17. Bankeinzüge erfolgen auf Basis von SEPA-Firmenlastschriftmandaten. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Käufer sichert zu, rechtzeitig für Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch Hofmann + Zeiher GmbH verursacht wurde.

4. Lieferung
4.1. Versandweg und –mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Das Gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt.
4.2. Für den Gefahrenübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
4.3. Unbeschadet der Anwendung der Verpackungsverordnung sind einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, nicht statthaft.
4.4. Eine Haftung für die Wahl der Versandart sowie termingemäßes Eintreffen ist ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.
4.5. Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung bzw. unbeschränkt bevollmächtigter Personen des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
4.6. Die Lieferfrist verlängert sicht – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen von Behörden, sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
4.7. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware vom Verkäufer ab Lager fristgemäß versandbereit gehalten bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers fristgemäß zum Versand gegeben wird. Soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich auch die Versendung der Ware selbst übernommen hat, steht dieser für die rechtzeitige und schnelle Beförderung nicht ein.
4.8. Teillieferungen sind zulässig, sofern der Käufer nicht ausdrücklich widerspricht.
4.9. Waren aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nur zurückgenommen werden, wenn der Verkäufer die Rücksendung bewilligt. Der Käufer hat die Kosten zu tragen. Für Rücknahmen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu verantworten hat, wird eine Bearbeitungsgebühr von 15% fällig.

5. Mängelrügen
5.1. Der Käufer der Ware hat diese unverzüglich nach Erhalten zu überprüfen, ob Mängel vorliegen, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert oder die vereinbarte Menge über- oder unterschritten wurde.
5.2. Mängelrügen im Sinne der Ziff. 6.1 können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden.
5.3. Liegt ein Mangel vor, der bei der sofortigen Untersuchung erkennbar ist, so muss die Mängelrüge bei Entdeckung unverzüglich erfolgen.
5.4. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
5.5. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
5.6. Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, so hat der Verkäufer das Recht wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Bei einem Fehlschlag der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
5.7. Über einen bei einem Verbraucher (§13 BGB) eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
5.8. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) eine längere Frist vorschreibt.

6. Allgemeine Haftungsbegrenzung
6.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
6.2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Alle von uns gelieferten Waren einschließlich Verpackung bleiben bis zum vollständigen Ausgleich der uns auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Geldforderungen unser Eigentum
7.2. Erfolgt durch Dritte ein Zugriff auf die noch in unserem Eigentum stehenden Waren, insbesondere eine Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung, so hat der Käufer den Dritten sogleich auf unser Eigentum hinzuweisen und den Verkäufer über den Zugriff unter Übersendung bzw. Übergabe etwaiger Unterlagen sofort zu unterrichten.
7.3. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederherbeischaffung der Kaufgegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind.
7.4. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs über die gelieferte Ware zu verfügen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nicht sicherungsübereignet werden.
7.5. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die dem Verkäufer im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.6. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherung dessen Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Forderungsabtretung erlischt bei vollständiger Bezahlung der Ware
7.7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.8. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer auf.
7.9. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit den Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

8. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Zum Zwecke der Kreditprüfung wird dem Verkäufer die Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500166, 22701 Hamburg oder die Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, die in ihrer Datenbank zur Person des Käufers gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern der Verkäufer sein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
9.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Pfungstadt. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
9.2. Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen.
9.3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

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