Umsatzsteuer: Absenkung für 1. Juli bis 31. Dezember 2020 geplant

Die IHK-Darmstadt hat folgende Informationen zusammengestellt:

Die Regierungskoalition hat sich auf ein umfangreiches Konjunkturpaket geeinigt, das die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abfedern soll. Für Überraschung sorgte hierbei die beschlossene allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes. Was Unternehmen bei der Rechnungsstellung beachten müssen, wenn die neuen Steuersätze in Kraft treten sollten, haben wir in einer ersten Übersicht zusammengestellt.

Sofern der Bundestag und der Bundesrat zustimmen, treten die neuen Steuersätze zum 1. Juli 2020 in Kraft und sind bis zum Jahresende befristet, sie gelten also für sechs Monate.

Die Umsetzung und ihre Tücken

Die kurzfristige Umstellung des Steuersatzes stellt die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Alleine die Umsetzung der letzten Anpassung von 16 auf 19 Prozent am 1. Juli 2007 führte in der Praxis zu vielen Abgrenzungsfragen, Anpassungsschwierigkeiten und Auslegungsproblemen. Die aktuelle temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes wird sicherlich zu ähnlichen Übergangsschwierigkeiten führen.

Das Gesetzgebungsverfahren soll nach aktuellem Stand Ende Juni komplett abgeschlossen sein (inklusive Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt). Dies bedeutet, dass Sondersitzungen von Bundestag und Bundesrat stattfinden müssen. Aktuell liegt jedoch noch kein Gesetzentwurf vor, weshalb wir an dieser Stelle lediglich vorab über die geplanten Änderungen informieren und Verfahrensabläufe erläutern können. Sobald das zugehörige BMF-Schreiben mit weiteren Umsetzungs-hinweisen vorliegt, informieren wir umgehend.

Geplante Anpassungen

1. Regelsteuersatz für alle ausgeführten Umsätze:

– bis zum 30.6.2020 = 19 Prozent
– ab 1.7.2020 = 16 Prozent
– ab 1.1.2021 = 19 Prozent

2. Ermäßigter Steuersatz für alle ausgeführten Umsätze:

– bis zum 30.6.2020 = 7 Prozent
– ab 1.7.2020 = 5 Prozent
– ab 1.1.2021 = 7 Prozent

Für die Frage, welcher Steuersatz anzuwenden ist, ist ausschließlich der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgebend. Der Tag des Vertragsabschlusses, der Rechnungserteilung oder der Vereinnahmung des Entgelts sind unerheblich.

Rechnungen für nach dem 30. Juni 2020 (und vor dem 1. Januar 2021) zu erbringende Leistungen müssten bereits heute grundsätzlich mit dem für diesen Zeitraum geltenden Umsatzsteuersatz (16 beziehungsweise 5 Prozent) fakturiert werden. Werden dagegen Rechnungen für bis zum 30. Juni 2020 erbrachte Leistungen später geschrieben, ist noch der heute gültige Steuersatz (19 beziehungsweise 7 Prozent) anzuwenden. Entsprechende Grundsätze sind dann auch bei der vorgesehenen Rückumstellung (Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze) zum 1. Januar 2021 zu beachten.

(Waren-)Lieferungen, die Werklieferungen und die sonstigen Leistungen

Bei physischen Warenlieferungen entsteht die Umsatz-steuerpflicht zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht. Die Ware sollte also nach Möglichkeit im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 geliefert werden, um von der Umsatzsteuersenkung zu profitieren. Sollte die Ware beispielsweise per Post, Bahn oder Spedition versandt werden, gilt sie als geliefert, wenn sie dort zum Versand aufgegeben wurde. Wenn sie noch vor dem 1. Juli 2020 versandt, aber erst danach zugestellt wurde, so greift noch der bis 30. Juni 2020 gültige Umsatzsteuersatz.

Bei Werklieferungen, beispielsweise wenn man sich in der Autowerkstatt einen neuen Motor einbauen lässt, kommt es auf die Übergabe und Abnahme des vereinbarten Werks an.

Leistungen (zum Beispiel Beratungsleistungen oder Montage-leistungen) werden grundsätzlich erst dann ausgeführt, wenn der Empfänger den wirtschaftlichen ‎Vorteil erhält, das heißt bei Vollendung des Werks samt Abnahme.

[…]

Anpassung von Abrechnungen bei Dauerleistungen

Bei Dauerleistungen, die im Rahmen von Teilleistungen erbracht werden, wie zum Beispiel Miet- oder Leasing-verträgen, ist sicherzustellen, dass für den Absenkungszeitraum (1. Juli bis 31.Dezember 2020) notwendige Anpassungen der Verträge beziehungsweise Dauerrechnungen erfolgen. Ohne korrekte Abrechnungen wird die überhöhte Umsatzsteuer vom Unternehmer gemäß Paragraf 14c (1) Umsatzsteuergesetz geschuldet.

Anpassung von langfristigen Verträgen

Bei langfristigen Verträgen kann es durch die Steuersatz-änderungen zu Ausgleichsverpflichtungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger nach der Regelung von Paragraf 29 Umsatzsteuergesetz kommen (Ausgleich von Mehr- oder Minderbelastungen). Dabei sollte geprüft werden, ob im jeweiligen Einzelfall gegebenenfalls abwei-chende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden.

Hinweis: Die Anpassungsfragen bei der Änderung des Umsatzsteuersatzes sind von einer Vielzahl von Einzelfällen geprägt. Wie bisher sind dabei eine Fülle von systematischen Grundsätzen und Vereinfachungsregelungen zu beachten, die die Finanzverwaltung regelmäßig im Zusammenhang mit Steuersatzänderungen angewendet hat. Obwohl sich die Finanzverwaltung bisher nicht zu der kurzfristig anstehenden Steuersatzänderung geäußert hat, ist davon auszugehen, dass die meisten Abgrenzungsfragen entsprechend der früheren Umsetzung beantwortet werden können. Bitte lassen Sie sich daher von Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt beraten.

Quelle: https://www.darmstadt.ihk.de/servicemarken/news/onlinemagazin/service/umsatzsteuer-absenkung-fuer-1-juli-bis-31-dezember-geplant-4818404

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